Angemessene Rendite für Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 2020 verabschiedet

Am 22. November 2019 verabschiedete der spanische Ministerrat das Königliche Gesetzesdekret 17/2019, das für die zweite Regulierungsperiode (2020-2025) den Wert der angemessenen Rendite für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall auf 7,09 % festlegt und damit den vorherigen Wert von 7,398 %, der in der ersten Regulierungsperiode (2014-2019) galt, senkt. Mit dem Königlichen Gesetzesdekret wird zudem eine Sondervergütungsregelung geschaffen, die für die Erneuerbare-Energien-Anlagen gilt, die von den zwischen 2011 und 2013 genehmigten Vergütungskürzungen betroffen sind, sodass sie bis 2031 zwölf Jahre lang weiterhin von der Rendite der ersten Regulierungsperiode profitieren können, sofern sie von den gegen Spanien eingeleiteten Gerichts- oder Schiedsverfahren Abstand nehmen.

Bis 2011 hatte Spanien ein großzügiges Anreizsystem für Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien eingerichtet, das eine hohe Rendite durch die Zahlung einer subventionierten Vergütung garantierte, die während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage galt. Der Anstieg des spanischen Staatsdefizits infolge der 2008 begonnenen Finanzkrise veranlasste dazu, diese Anreize erheblich einzuschränken. Im Jahr 2013 wurde ein neues, noch immer in Kraft befindliches Vergütungssystem verabschiedet, die diesen Anlagen eine angemessene Vorsteuerrendite von 7,398 % gewährleisten. Dieser Wert wurde für „Standard“-Anlagen auf der Grundlage der Rendite der spanischen 10-Jahres-Anleihe und einer Risikoprämie von 300 Basispunkten festgelegt und musste alle 6 Jahre für jede Regulierungsperiode neu berechnet werden.

Als Folge dieser Kürzungen reichten zahlreiche Investoren Haftungsklagen gegen die spanische Verwaltung ein. Diese, wie auch die Verfassungsbeschwerden, wurden vom Obersten Spanischen Gerichtshof bzw. vom spanischen Verfassungsgericht abgelehnt. Die von etwa 45 ausländischen Investoren gegen Spanien initiierten Schiedsverfahren, die sich hauptsächlich auf den Vertrag über die Energiecharta stützten, hatten unterschiedliche Ergebnisse, die meisten führten aber zu einer Verurteilung Spaniens. Solche Investoren, die einen positiven Schiedsspruch erhalten haben, werden ernsthafte Schwierigkeiten haben, seine Vollstreckung zu erreichen, da Spanien nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. März 2018 (Rechtssache C-284/16, Achmea) Schiedsverfahren auf der Grundlage des Vertrags über die Energiecharta als nicht wirksam und in der Europäischen Union nicht vollstreckbar auslegt. Investoren mit derartigen Schiedssprüchen müssen nun spanisches Vermögen suchen, das in Nicht-EU-Staaten belegen ist und dort die Vollstreckung beantragen.

Angesichts dieser Situation wird die angemessene Rendite von Erneuerbaren-Energien-Anlagen in der zweiten Regulierungsperiode (2020-2025) durch das Königliche Gesetzesdekret 17/2019 leicht auf 7,09 % gesenkt. Auf Vorschlag der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb (Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia) wird die Berechnungsmethode auf Basis der spanischen 10-Jahres-Anleihe, die zu einer Rendite von rund 4,7 % geführt hätte, aufgegeben. Gleichzeitig können die Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Königlichen Gesetzesdekrets 9/2013 über eine anerkannte Erzeugungsprämie verfügten (d.h. diejenigen, die durch die Kürzung benachteiligt wurden), bis zum Jahr 2031 weiterhin von der angemessenen Rendite von 7,398 % der ersten Regulierungsperiode (2014-2019) profitieren. Dies stellt eine leichte Verbesserung gegenüber den 7,09 % dar, die für die zweite Periode gelten und beseitigt die Ungewissheit darüber, wie die Rendite für die dritte Periode (2026-2031) aussehen wird. Die von dieser Regelung betroffenen Anlagen können diesbezüglich bis zum 31. März 2020 ihren Verzicht erklären.

Diese Sonderregelung ist nicht anwendbar, soweit gegen Spanien (sei es durch die Anlage, ihre Investoren oder Abtretungsempfänger der Entschädigungsansprüche) ein Schieds- oder Gerichtsverfahren auf der Grundlage der seit 2011 erfolgten Kürzungen eingeleitet wurde (oder wird), es sei denn, der Verwaltung wird vor dem 30. September 2020 der Nachweis erbracht, dass das Verfahren vorzeitig beendet wurde, oder auf die Wiederaufnahme oder Fortsetzung des Verfahrens bzw. den anerkannten Schadensersatz verzichtet wurde. Mit anderen Worten, die Ausnahmeregelung stellt ein Vergleichsangebot an diejenigen dar, die an den Schiedsverfahren gegen Spanien auf Grundlage der Kürzungen beteiligt waren. Auf diese Weise sollen die Verfahren beendet werden. Diejenigen, die kein Verfahren eingeleitet haben oder deren Verfahren abgelehnt wurde, brauchen sich nicht ausdrücklich für die Ausnahmeregelung zu entscheiden.

Letztlich stellt die Sondervergütungsregelung für Anleger, die ein Schiedsverfahren eingeleitet haben, keinen Anreiz dar, ihre Ansprüche aufzugeben: Sie hält lediglich die gleiche angemessene Rendite aufrecht, die zwischen 2014 und 2019 galt, für diejenigen, die sich gegen ein internationales Schiedsverfahren nicht entschieden haben. Im Gegenteil, das königliche Gesetzesdekret 17/2019 bringt eine Kürzung der Vergütung mit sich, die nur für solche Anlagen gilt, die sich dazu entschließen, bereits eingeleitete Verfahren fortzuführen oder in der Zukunft einzuleiten, sodass dies für diese letztlich wie eine Strafe wirkt. Da die Schiedsverfahren, von denen die Anwendung der Ausnahmeregelung abhängt, nicht nur von der Anlage, sondern auch von ihren Investoren initiiert worden sein können, könnte es zu Konflikten zwischen den ausländischen Gesellschaftern, die eventuell an einer Fortführung des Verfahrens interessiert sind, und den spanischen Investoren kommen, die nicht auf die im Vertrag über die Energiecharta vorgesehenen Mittel zurückgreifen können und mithin die Aufgabe des Schiedsverfahrens vorziehen würden. Das königliche Gesetzesdekret 17/2019 wurde allerdings in der Branche positiv aufgenommen, zumal es die Methode zur Berechnung angemessener Rendite auf der Grundlage der spanischen 10-Jahres-Anleihe aufgegeben hat.

Autoren: Carlos Fernández, Fernando Lozano und Axel Roth