Verfassungswidrigkeit der Methode zur Berechnung der Bodenwertzuwachssteuer

Das Verfassungsgericht hat die Artikel 107.1 zweiter Absatz, 107.2 a) und 107.4 des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2004 für verfassungswidrig und nichtig erklärt, mit dem der überarbeitete Text des Gesetzes zur Regelung des lokalen Finanzwesens genehmigt wird, die sich auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Steuer auf die Wertsteigerung städtischer Grundstücke (allgemein bekannt als Bodenwertzuwachssteuer „Plusvalía“) bezieht. In dem Urteil wird die für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage festgelegte Methode als rechtswidrig eingestuft, da dabei davon ausgegangen wird, dass der Wert des Grundstücks stets gestiegen ist, unabhängig davon, ob eine solche Steigerung tatsächlich stattgefunden hat und wie hoch sie tatsächlich ist.

Das Urteil wird einerseits erhebliche Auswirkungen auf die kommunalen Einnahmen haben, da die Transaktionen, die von nun an unterzeichnet werden, nicht mehr mit dieser Steuer belegt werden können. Zum anderen, weil es den Weg für die Beantragung der Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuern in den noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fällen eröffnet. Aus all diesen Gründen hat das Finanzministerium bereits erklärt, dass es die Steuer überprüfen wird, um sie an eine neue Berechnungsmethode anzupassen und so sowohl Rechtssicherheit für die Steuerzahler als auch Finanzierungssicherheit für die Gemeinden zu schaffen.

Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. In jedem Fall empfiehlt Lozano Schindhelm den Steuerpflichtigen, die die Bodenwertzuwachssteuer für eine kürzlich erfolgte Übertragung noch nicht entrichtet haben, diese bei Erhalt der Liquidation anzufechten, und denjenigen, die die Bodenwertzuwachssteuer im Wege der Selbstveranlagung entrichtet haben, innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen (in der Regel 4 Jahre nach Entrichtung der Steuer, wobei im Falle eines eingeleiteten Prüfverfahrens der Einzelfall zu prüfen ist) die Berichtigung und Erstattung der zu Unrecht erzielten Steuern zu beantragen.



Autor: Fernando Lozano
Autor: Claudia Cascant