Verstößt die Steuer auf die Energieproduktion (Impuesto sobre el Valor de la Producción de Energía Eléctrica-IVPEE) gegen Europarecht?

Mit Beschluss vom 22. Februar 2019 hat das Oberste Gerichtshof der Autonomen Gemeinschaft Valencia im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH vier Fragen zur Konformität der IVPEE mit dem Recht der Europäischen Union vorgelegt.

Die erste Frage betrifft die Vereinbarkeit der IVPEE mit Artikel 1.2 der Richtlinie 2008/118/EG, insofern als diese Bestimmung die indirekte Besteuerung von Elektrizität nur erlaubt, wenn sie einen bestimmten Zweck verfolgt. In dem Beschluss argumentiert, dass trotz der Gestaltung der IVPEE als direkte Steuer, ihre Natur und ihre wesentlichen Elemente typisch für eine indirekte Steuer seien. Und dass sie, obwohl sie formell dem Umweltschutz helfen soll, im Wesentlichen eine Steuer ohne spezifischen Zweck ist.

Die drei verbleibenden Fragen betreffen die Konformität der IVPEE mit dem Prinzip des freien Wettbewerbs und der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen, da sie unter Verletzung des Prinzips des freien Wettbewerbs nur auf dem spanischen erzeugte Energie besteuert sowie Energie aus erneuerbaren und konventionellen Quellen unterschiedslos besteuert.

Würde man einräumen, dass die IVPEE eine rein fiskalische Steuer ist, d.h. ohne einen klaren spezifischen Zweck und lediglich zur Einnahmengenerierung gedacht, womit der Umweltcharakter derselben in Zweifel gezogen wird, könnte sie gegen Artikel 31.1 der spanischen Verfassung verstoßen, wenn man davon ausgeht, dass die IVPEE einen mit der Steuer auf wirtschaftliche Aktivitäten (IAE). und der Körperschaftssteuer (IS) identischen Steuersachverhalt besteuert.

Ein analoges Verfahren wurde mit dem als „céntimo sanitario“ bekannten Fall geführt. Die positive Entscheidung in der Sache ermöglichte die Rückerstattung an eine Vielzahl betroffener Steuerzahler.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2019 hat das Oberste Gerichtshof der Autonomen Gemeinschaft Valencia im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH vier Fragen zur Konformität der IVPEE mit dem Recht der Europäischen Union vorgelegt.

Die erste Frage betrifft die Vereinbarkeit der IVPEE mit Artikel 1.2 der Richtlinie 2008/118/EG, insofern als diese Bestimmung die indirekte Besteuerung von Elektrizität nur erlaubt, wenn sie einen bestimmten Zweck verfolgt. In dem Beschluss argumentiert, dass trotz der Gestaltung der IVPEE als direkte Steuer, ihre Natur und ihre wesentlichen Elemente typisch für eine indirekte Steuer seien. Und dass sie, obwohl sie formell dem Umweltschutz helfen soll, im Wesentlichen eine Steuer ohne spezifischen Zweck ist.

Die drei verbleibenden Fragen betreffen die Konformität der IVPEE mit dem Prinzip des freien Wettbewerbs und der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen, da sie unter Verletzung des Prinzips des freien Wettbewerbs nur auf dem spanischen erzeugte Energie besteuert sowie Energie aus erneuerbaren und konventionellen Quellen unterschiedslos besteuert.

Würde man einräumen, dass die IVPEE eine rein fiskalische Steuer ist, d.h. ohne einen klaren spezifischen Zweck und lediglich zur Einnahmengenerierung gedacht, womit der Umweltcharakter derselben in Zweifel gezogen wird, könnte sie gegen Artikel 31.1 der spanischen Verfassung verstoßen, wenn man davon ausgeht, dass die IVPEE einen mit der Steuer auf wirtschaftliche Aktivitäten (IAE). und der Körperschaftssteuer (IS) identischen Steuersachverhalt besteuert.

Ein analoges Verfahren wurde mit dem als „céntimo sanitario“ bekannten Fall geführt. Die positive Entscheidung in der Sache ermöglichte die Rückerstattung an eine Vielzahl betroffener Steuerzahler.

Solange sich der EuGH nicht zur Konformität der IVPEE mit dem Unionsrecht geäußert hat, ist es ratsam, die Berichtigung von Selbstveranlagungen und die Rückerstattung unrechtmäßiger Einnahmen aus Zahlungen im Rahmen dieser Steuer zu beantragen, um eine etwaige Verjährung zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsordnung des öffentlichen Sektors - Gesetz 40/2015 vom 1. Oktober - steht diejenigen, die nicht formell die Rückerstattung der bereits im Rahmen der Selbstveranlagung gezahlten Beträge beantragt haben, kein Rechts auf Rückerstattung der gezahlten Beträge zu.

Konkret ist am 20. und 30. November 2020 das Recht, die Rückgabe der IVPEE zu beantragen, die als Vorauszahlung für das Jahr 2016 bzw. Endzahlung für 2015 entrichtet wurde, erloschen, da seit der Frist für die Einreichung der Selbstveranlagungen mittels Formular 583 vier Jahre vergangen sind.

Mit der Einreichung des Antrags auf Berichtigung der Selbstveranlagung und entsprechenden Rückzahlung der unrechtmäßigen Einnahmen wird die Verjährung vermieden. Falls die verschiedenen Verwaltungsorgane den Antrag ablehnen sind Rechtsmittel bei den Wirtschaftsverwaltungsgericht einzulegen en und ggf. ordentliche Verwaltungsverfahren einzuleiten.

Bei Lozano Schindhelm verfügen wir über große Erfahrung mit dieser Art von Verfahren. Unsere Empfehlung an Energieerzeuger, die IVPEE bezahlt haben, lautet daher, die Berichtigung und Rückerstattung unrechtmäßig bezahlter Steuerquoten zu beantragen, damit sie für die genannten Zeiträumen ggf. von einem positiven Urteil des EuGH profitieren können.

Der EuGH hat die Veröffentlichung des Urteils in diesem Verfahren für den 3. März 2021 angekündigt.

Dieser Beitrag wurde am 11.02.2021 aktualisiert.



Autor: Fernando Lozano
Autor: Claudia Cascant
Autor: Andrea Quiles