Welche steuerlichen Aspekte sind bei Werbegeschenken zu beachten?

Bei Werbegeschenken spielen Steuern eine wichtige Rolle, da persönliche Zuwendungen als eine Form der „Bereicherung“ für den Empfänger gelten können und damit unter die Steuerpflicht fallen.

Artikel 15.e des Gesetzes 27/2014 über die Körperschaftssteuer regelt die nicht abzugsfähigen Ausgaben und stellt grundsätzlich klar, dass Ausgaben für Spenden und Geschenke nicht abzugsfähig sind. Eine Ausnahme gilt jedoch für folgende Fälle:

  • Ausgaben für Aufmerksamkeiten an Kunden und Lieferanten, wie z. B. Einladungen zu Sportveranstaltungen, jedoch nur bis zu 1 % des Unternehmensumsatzes.
  • Ausgaben, die gemäß der üblichen Praxis für das Personal des Unternehmens entstanden sind. Wenn zum Beispiel jedes Jahr ein Weihnachtskorb verschenkt wird, wäre dies ein zulässiger Fall.
  • Ausgaben, die direkt oder indirekt den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen fördern sollen. Zum Beispiel Weinkisten (und -flaschen), die ein Winzerunternehmen an potenzielle Kunden verschenkt.
  • Ausgaben, die mit den Einnahmen korrelierieren. Ein Beispiel hierfür wären die von einem Unternehmen gezahlten Kosten für Mahlzeiten und Reisen für Angestellte eines Subunternehmens, das für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen beauftragt wurde.

Es ist zudem zu bedenken, dass Firmengeschenke an Mitarbeiter für diese steuerliche Konsequenzen haben, wobei der Wert als Sachbezug mit entsprechendem Einbehalt in die jeweilige Gehaltsabrechnung aufgenommen werden muss.

Die Vorschriften zur Einkommensteuer verweisen in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften zur Körperschaftsteuer.

In Bezug auf die Mehrwertsteuer besagt Artikel 96 des Mehrwertsteuergesetzes 37/1992 in Punkt 1 und den Abschnitten 5 und 6, dass Gegenstände oder Dienstleistungen, die für Dienstleistungen an Kunden, Arbeitnehmer oder Dritte bestimmt sind, nicht abzugsfähig sind.

Keine solchen Gegenstände bzw. Dienstleistungen und mithin abzugsfähig sind:

  • Unentgeltliche Muster und Warenproben ohne erkennbaren Handelswert: Artikel, die für eine Warengruppe repräsentativ sind und aufgrund ihrer Aufmachung oder Menge nur zu Werbezwecken verwendet werden können. Zum Beispiel Parfümproben, die einige Zeitschriften kostenlos verteilen.
  • Unentgeltliche Lieferungen von Drucksachen oder Gegenständen mit Werbecharakter: Sie dürfen keinen eigenen Handelswert haben und müssen unauslöschlich mit dem Werbeschriftzug (Firmenlogo) versehen sein. Ihr Wert muss weniger als 200 € pro Empfänger und Jahr betragen.


Autor: Fernando Lozano
Autor: Claudia Cascant