COVID-19 ERGÄNZENDE MASSNAHMEN IM BEREICH DES STEUERRECHTS

Mittels Königlichem Gesetzesdekret 15/2020 vom 21. April wurden die folgenden ergänzenden Maßnahmen erlassen:

1. Verlängerung der ursprünglich verlängerten Steuerfristen

Die Fristen für bestimmte Steuerverfahren, die durch Artikel 33 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 sowie der achten und neunten Zusatzbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 11/2020 bis zum 30. April und 20. Mai 2020 verlängert wurden, werden nun bis zum 30. Mai 2020 verlängert.

2. Aussetzung der Vollstreckungsfrist für bestimmte Steuerschulden

Die Vollstreckungsfrist beginnt nicht bezüglich Erklärungen und Selbstveranlagungen, die von einem Steuerpflichtigen innerhalb der ordentlichen Frist des Artikels 62.1 des Allgemeinen Steuergesetzes (Ley General Tributaria, “LGT”) eingereicht wurden, ohne die Begleichung der entsprechenden Steuerschulden und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Steuerschuldner hat innerhalb der im ersten Absatz genannten Frist oder vor Beginn dieser Frist eine öffentliche Finanzierung (ICO-Darlehen) der Steuerschulden beantragt, die sich aus diesen Erklärungen oder Selbstveranlagungen ergeben, und zwar mindestens in Höhe des Betrags dieser Schulden.
  2. Der Steuerzahler muss dem Finanzamt innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung oder Selbstveranlagung eine von dem Kreditinstitut ausgestellte Bescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, dass der Finanzierungsantrag gestellt wurde. Ferner müssen Betrag und konkrete Steuerschuld genau bezeichnet werden.
  3. Der Antrag auf Finanzierung muss mindestens in Höhe der genannten Schuld stattgegeben werden.
  4. Die Schulden müssen tatsächlich unmittelbar bei Gewährung der Finanzierung vollständig beglichen werden.

Bei Nichtvorliegen einer dieser genannten Voraussetzungen, beginnt die Vollstreckungsfrist mit Ablauf der in 62.1 LGT genannten Frist.

3. Mehrwertsteuerliche Maßnahmen

  • Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 0 %

Vom 23. April bis zum 31. Juli 2020, wird ein Mehrwertsteuersatz von 0 % auf die Lieferung von Waren, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmter medizinischer Geräte angewandt, darunter Beatmungsgeräte, Intensivbeatmungsgeräte, Absaugschläuche, Luftbefeuchter, Kunststoffhandschuhe usw. Diese Umsätze sind in der Rechnung als steuerbefreite Umsätze auszuweisen.

Diese Befreiung gilt aber nur dann, wenn es sich beim Empfänger um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, Kliniken, Krankenhauszentren oder eine private Einrichtung sozialer Art handelt.

  • Änderung des Artikels 91.Zwei.1. 2º des Umsatzsteuergesetzes

Auf Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, auch wenn sie elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sowie auf Zusatzkomponenten, die zusammen mit diesen zu einem einzigen Preis geliefert werden, wird ein Mehrwertsteuersatz von 4 % angewandt.

Diese Maßnahme passt den Steuersatz für Bücher in Papierform mit dem für Bücher in elektronischer Form an.

4. Maßnahmen in Bezug auf die persönliche Einkommensteuer

  • Begrenzung der zeitlichen Auswirkungen des stillschweigenden Verzichts auf die objektive Schätzmethode im Jahr 2020 bezüglich der persönlichen Einkommenssteuer

Ein Verzicht auf die objektive Schätzmethode ist zulässig. In diesen Fall wird die Ratenzahlung auf der Grundlage des tatsächlichen Ergebnisses für den Zeitraum zum Zeitpunkt des tatsächlichen Fristablaufs für die Einreichung der Ratenzahlung bezüglich des ersten Quartals des Steuerjahres 2020 berechnet. Auf die objektive Schätzmethode kann im Steuerjahr 2021 zurückgegriffen werden, ohne dass die dreijährige Mindestverknüpfung angewendet wird, sofern die Anforderungen erfüllt sind und sie im Laufe des Monats Dezember 2020 oder durch Abgabe der Erklärung für das erste Quartal des Steuerjahres 2021 widerrufen wird.

  • Berechnung der Ratenzahlungen bei der objektiven Schätzmethode für die persönliche Einkommensteuer

Wird zur Bestimmung auf die Einkünfte nicht auf die objektive Schätzmethode verzichtet, wird die Besteuerungsgrundlage für die Einkommenssteuer und die Mehrwertsteuer so korrigiert, dass in jedem Quartal die Kalendertage, an denen die Notstandslage in diesem Quartal galt, nicht als Tage der Ausübung der Tätigkeit gezählt werden.

Gleiches gilt für die Berechnung der Vorauszahlungen im Jahr 2020 für diejenigen, die unter die vereinfachte Sonderregelung für die Mehrwertsteuer fallen und wirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Anhang II der Verordnung HAC/1164/2019 ausüben.

5. Möglichkeit der Berechnung der Körperschaftsteuervorauszahlungen auf Basis des vorläufigen Ergebnisses

Diese Möglichkeit besteht für die folgenden Steuerschuldner, deren Besteuerungszeitraum am oder nach dem 1. Januar 2020 begann:

  • Körperschaften, deren Geschäftsvolumen im Geschäftsjahr 2019 600.000 Euro nicht überschritten hat und die von der Möglichkeit innerhalb der durch das oben genannte Königliche Gesetzesdekret 14/2020 verlängerten Frist Gebrauch machen.
  • Für Steuerschuldner, die die Option nicht in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen ausüben konnten (Weil die Anmeldefrist bereits abgelaufen ist) und deren Nettoumsatz 6.000.000 Euro nicht überschreitet, ist vorgesehen, dass die Option innerhalb der Frist der KöSt-Vorauszahlung, die in den ersten 20 Tagen des Monats Oktober 2020 vorzulegen ist, ausgeübt werden kann.

Diese Maßnahme gilt nicht für Steuergruppen, die die besondere Steuerkonsolidierungsregelung anwenden.

Steuerschuldner, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sind nur an die Zahlungen des laufenden Steuerzeitraums gebunden, d.h. die nächsten Vorauszahlungen im Oktober und Dezember.

6. Änderung von Artikel 33.3 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020

Bei den von der staatlichen Steuerbehörde durchgeführten Auktionen kann der Bieter die Annullierung seiner Gebote und die Freigabe der eingezahlten Kaution beantragen.

Bieter und Ersteigerer in Auktionen, in denen die Phase der Angebotsabgabe beendet ist, haben, den entsprechenden Antrag vorausgesetzt, das Recht auf Rückzahlung der Kaution und gegebenenfalls des Zuschlagspreis, sofern keine Bescheinigung über die Zuschlagserteilung oder eine Öffentliche Urkunde ausgestellt wurde.

Aktualisiert am 28. April

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