Renten von Todes wegen: Was steht Hinterbliebenen in Spanien zu?

Inhaltsübersicht


Welche Sozialleistungen gibt es in Spanien im Todesfall?

Die spanische Rentenversicherung (Instituto Nacional de la Seguridad Social, im Folgenden „INSS“) sieht verschiedene Sozialleistungen vor, wenn ein Ehe- oder Lebenspartner, Elternteile oder nahe Verwandte versterben. Zwar ist die Beantragung dieser Renten relativ simpel, doch gibt es im Detail zahlreiche Voraussetzungen, die von den Begünstigten erfüllt werden müssen, und diese sind im Einzelfall genau zu prüfen.

Prinzipiell zählen die Witwer- und Witwenrenten (nachfolgend „Witwenrenten“), die Waisenrenten und die Verwandtenrente (auf Spanisch „pensión en favor de familiares”) zu den Renten wegen Todes, das heißt, zu jenen Renten, die das Ableben des Versicherten als Voraussetzung für die Gewährung bedingen. Zusätzlich stellt das INSS eine Hilfe wegen Todes zur Verfügung (auf Spanisch „auxilio por defunción“), die hauptsächlich zur Entschädigung der angefallenen Beerdigungskosten dient.

Wer hat Anspruch auf diese Renten? Welche Voraussetzungen müssen die Antragsteller erfüllen und welche Fristen sind zu beachten? Diese und andere Fragen werden nachstehend beantwortet.

Wie beantragt man Witwenrente und was umfasst diese?

Wie bspw. in Deutschland auch, ersetzt die Witwenrente den Unterhalt des Verwitweten, es handelt sich somit um eine lebenslange finanzielle Unterstützung, die an jene ausgezahlt wird, die eine eheliche Bindung oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen hatten und die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

Zur Beantragung stellt das INSS ein entsprechendes Formular zur Verfügung, das nebst konkreten Nachweisen online (mit digitalem Zertifikat) oder bei den Centros de Atención e Información de la Seguridad Social (CAISS) eingereicht werden kann. Für die Gewährung ist das INSS zuständig, außer bei Seearbeitern (hier ist das Instituto Social de la Marina zuständig) und wenn Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls versterben (in dem Fall ist die Berufsgenossenschaft der Sozialversicherung zuständig). Eine weitere Ausnahme bilden die Beamten des spanischen Staats, die bisher von dem Finanzamt abhingen, bzw. von der Generaldirektion für Personalkosten („Dirección General de Costes de Personal“), und aufgrund der Neustrukturierung der Ministerien durch eines der königlichen Gesetzesverordnungen, die von der spanischen Regierung im Rahmen der Notmaßnahmen wegen des COVID-19 erlassen wurde, ab dem 6. Oktober 2020 ebenfalls von dem INSS, bzw. dem Ministerium für Integration, Sozialversicherung und Migrationen, abhängen werden.

Es gibt keine Frist zur Beantragung der Witwenrente. Der Anspruch auf Witwenrente verjährt auch nicht. Wenn der Antrag jedoch außerhalb der drei ersten Monate nach dem Tod gestellt wird, wird die Rente mit einer maximalen Rückwirkung von drei Monaten nach dem Datum der Antragstellung ausgezahlt. Wenn der Antrag hingegen innerhalb der drei ersten Monate nach dem Tod eingereicht wird, wird die Rente wie folgt ausgezahlt: A) Wenn der Verstorbene beim allgemeinen Sozialversicherungssystem oder in einer gleichwertigen Situation gemeldet war: ab dem Tag nach dem Datum des ursächlichen Ereignisses. B) Wenn der Verstorbene ein Rentner war, ab dem ersten Tag des Monats, der auf das Datum des ursächlichen Ereignisses folgt.

Die Rente fällt weg, wenn der Verwitwete wieder heiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, obwohl dies nicht geschieht, wenn der Hinterbliebene älter als 61 Jahre ist oder jünger aber eine Behinderung von mehr als 65% hat oder wenn dieser nachweisen kann, dass die Witwenrente dessen Haupteinkommensquelle ist und dass diese zusammen mit der des neuen Partners einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.

Die Rente fällt unwiderruflich und definitiv weg, wenn ein rechtskräftiges Urteil erklärt, dass der Hinterbliebene für den Tod des Versicherten schuldig war oder wenn festgestellt wird, dass die als tot erklärte verschwundene Person nicht verstorben ist. Der durch die Witwenrente Begünstigte kann seinen Anspruch nicht weiter übertragen, der Rentenanspruch erlischt deshalb außerdem mit dem Tod des Begünstigten.

Ein Anspruch auf Witwenrente entsteht nur, wenn der Verstorbene beim allgemeinen Sozialversicherungssystem oder in einer gleichwertigen Situation gemeldet war und dieser in den vorhergehenden fünf Jahren mindestens 500 Tage Sozialbeiträge geleistet hatte. Wenn eine Anmeldung nicht mehr registriert war, wird eine Mindestbeitragszeit von 15 Jahren vorausgesetzt. Wenn der Tod auf Arbeitsunfälle oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, ist keine Mindestbeitragszeit erforderlich.

Erhielt der verstorbene Versicherte eine beitragsabhängige Altersrente oder hatte dieser zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch darauf, ohne sie beantragt zu haben; oder war er Rentner mit einer dauerhaften Behinderung oder hatte er Anspruch auf Leistungen wegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und der Versicherte hat die in diesen Fällen erforderliche Beitragszeit absolviert, entsteht ebenfalls ein Anspruch auf Witwenrente. Zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gehören auch die Arbeitsunfähigkeiten, die auf das Risiko während der Schwangerschaft, Mutterschaft, oder Vaterschaft oder das Risiko während des Stillens zurückzuführen sind.

Der hinterbliebene Ehepartner muss entweder nachweisen, dass es gemeinsame Kinder mit dem Verstorbenen gab oder, falls nicht, dass die Ehe mindestens ein Jahr vor dem Tod geschlossen worden war. Andernfalls kann eine vorübergehende (nicht lebenslange) Witwenrente beantragt werden. Ein Lebenspartner muss hingegen nachweisen, dass die Lebenspartnerschaft ordnungsgemäß 2 Jahre vor dem Tod des Versicherten eingetragen worden war und dass sie die vorhergehenden letzten 5 Jahre dauerhaft zusammengelebt hatten, ohne dass einer von beiden in der Zeit mit einer anderen Person verheiratet oder von ihr getrennt war.

War der Hinterbliebene von dem Erblasser geschieden oder rechtlich getrennt und erhielt er eine Ausgleichsrente, die mit dem Tod endet, ist der Hinterbliebene berechtigt eine Witwenrente zu beantragen. Bei Trennungen oder Scheidungen vor dem 1. Januar 2008 ist die Voraussetzung der Ausgleichsrente nicht notwendig, wenn zwischen der Trennung und dem Tod nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind und wenn es gemeinsame Kinder gibt oder wenn der Hinterbliebene über 50 Jahre alt ist. Ab dem 1. Januar 2013 haben auch über 65-Jährige, die keinen Anspruch auf eine andere Rente haben und deren Ehe länger als 15 Jahre angedauert hat, Anspruch auf eine Witwenrente, ohne dass sie eine Zusatzrente beziehen müssen.

Im Allgemeinen beläuft sich die Rente auf 52% der Bemessungsgrundlage (auf Span. „base reguladora“), obwohl sie in bestimmten Fällen (ab 2018 und 2019) 56% und bis zu 60% betragen kann (wenn man über 65 Jahre alt ist; keine andere spanische oder ausländische staatliche Rente erhält; kein Einkommen aus einer für andere oder auf selbständiger Basis ausgeübten Tätigkeit hat; keine Kapitalerträge, Kapitalgewinne oder Einkommen aus wirtschaftlichen Aktivitäten hat, die 7.569,00 €/Jahr übersteigen), und sogar bis zu 70% bei anderen Familienlasten und niedrigem Einkommen.

In jedem Fall gibt es Mindestbeträge, die in bestimmten Fällen gesetzlich garantiert sind, auch wenn der Betrag, der sich aus ihrer Berechnung ergibt, niedriger ist.

Für bestimmte Beamtenkollektive gilt eine Sonderregelung von 50% der Bemessungsgrundlage. Der Prozentsatz der Rente erhöht sich unter gewissen Voraussetzungen um vier Punkte und ab 2019 um acht Punkte. Bei Beamten ist zudem keine Mindestbeitragszeit vorgesehen.

Die Witwenrente ist mit jedem Arbeitseinkommen und mit der Alters- oder Dauerinvalidenrente, auf die der Begünstigte Anspruch hat, vereinbar.

Was ist die Verwandtenrente und wie funktioniert diese?

Die Verwandtenrente wird an Familienmitglieder ausgezahlt, die mit dem Erblasser mindestens 2 Jahre vor dem Ableben zusammengelebt haben oder finanziell von ihm abhängig waren und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die Vorgehensweise zur Beantragung stimmt mit der der Witwenrente überein. Auch die zuständigen Behörden sind die gleichen (mit denselben Ausnahmen –s. Seearbeiter, Arbeitsunfälle und Beamten). Die Antragstellung unterliegt weder einer Frist noch unterliegt der Anspruch der Verjährung.

Begünstigte können Enkel, Geschwister, Eltern und Großeltern des Erblassers sein. Auch Kinder wenn der Verstorbene Rentner war oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hatte. Um diese Sozialleistung zu empfangen, dürfen die Begünstigten keine anderen öffentlichen Hilfen erhalten und müssen einen Mangel an Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts nachweisen.

Ähnlich wie bei der Witwenrente muss der Verstorbene auch in diesem Fall eine Mindestbeitragszeit aufweisen. Die Rente beläuft sich auf 20% der Bemessungsgrundlage. Nur in besonderen Fällen kann der Prozentsatz sich noch weiter erhöhen.

Wenn der Verstorbene ein Beamter war, gibt es auch bei dieser Rentenart Sonderheiten. Die Verwandtenrente ist den Eltern des Erblassers vorbehalten, sofern sie zum Todeszeitpunkt von ihm finanziell abhängig sind und weder ein Ehepartner oder Ex-Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder mit Rentenanspruch vorhanden sind. Jedem Elternteil steht eine Rente i.H.v. 15% der Bemessungsgrundlage zu (oder 7,5% wenn der Beamte für arbeitsunfähig erklärt wurde oder daraufhin eine Sonderrente gewährt wurde).

Der Anspruch auf die allgemeine Verwandtenrente erlischt aus verschiedenen Gründen: bei Enkelkindern und Geschwistern des Versicherten durch das Erreichen eines maximalen Alters, durch Adoption, Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, Heirat, Tod oder weil der für tot erklärte Versicherte nicht gestorben ist. Die letzten drei Gründe greifen auch für die Eltern des Versicherten, dessen Kinder und Geschwister von Rentnern.

Wie funktioniert die Waisenrente und was ist die finanzielle Hilfe von Todes wegen?

Das Prozedere zur Beantragung und die amtliche Zuständigkeit –mit den entsprechenden Ausnahmen– gilt auch für die Waisenrente und die finanzielle Unterstützung der Rentenversicherung bei Todesfällen.

Auf Waisenrente haben hauptsächlich die Kinder des Verstorbenen Anspruch. Unter bestimmten Umständen aber auch die Kinder des überlebenden Ehepartners.

Die Kinder müssen in jedem Fall folgende Voraussetzungen erfüllen: sie müssen unter 21 Jahre alt sein oder älter, aber dann ein totales permanentes Arbeitsunfähigkeitsgrad nachweisen oder unter einer schweren Behinderung leiden. Befindet sich der Waise in Ausbildung und wird während des Schuljahres 25 Jahre alt, wird die Waisenrente bis zum ersten Tag des Monats nach Beginn des nächsten Schuljahres weitergezahlt. Im Falle einer einfachen Verwaisung, d.h. wenn ein Elternteil überlebt, und wenn der Waise nicht arbeitet oder doch aber sein Einkommen unter dem Bruttomindestlohn liegt, gilt die 25-Jahresgrenze ab 2014. Bis zu diesem Datum erhöht sich die Altersgrenze schrittweise: im Jahr 2011, 22 Jahre; im Jahr 2012, 23 Jahre; und im Jahr 2013, 24 Jahre.

Wenn der Verstorbene vor dem 01.01.2008 verstorben ist, muss er, wie bei der Witwenrente und Verwandtenrente auch, eine Mindestbeitragszeit aufweisen, außer wenn der Erblasser bereits Rentner war. Todesfälle ab dem 01.01.2008 sind von dieser Regelung nicht betroffen, wenn der Verstorbene beim allgemeinen Sozialversicherungssystem oder in einer gleichwertigen Situation gemeldet war. Eine Mindestbeitragszeit wird auch nicht vorausgesetzt, wenn der Todesfall als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer arbeitsbedingten Erkrankung eintrat.

Im Allgemeinen beträgt die Waisenrente 20% der Bemessungsgrundlage (25% bei Beamtenkindern, wenn der Waise ein Einzelkind ist), wobei der genaue Prozentsatz stark von der arbeitsrechtlichen Situation des Verstorbenen, dem Todesdatum und der Todesursache abhängt. Wenn der Erblasser beim spanischen Staat tätig war, hängt die Rente zudem von der Anzahl der Kinder ab. Bei Vollwaisen (beide Elternteile sind verstorben) erhöht sich die Rente entsprechend. Die Waisenrente ist mit dem Erwerbseinkommen einer Person, die mit dem Verstorbenen verheiratet ist oder war oder des Waisen selbst, sowie gegebenenfalls mit der Witwenrente, die dieser bezieht, vereinbar. In bestimmten Situationen kann die Rente jedoch ausgesetzt oder mit anderen Leistungen der Sozialversicherung unvereinbar sein.

Der Anspruch auf Waisenrente, der ebenso wie bei der Witwen- und Verwandtenrente keiner Frist oder Verjährung unterliegt, erlischt jedoch, wenn das Höchstalter erreicht wird (außer bei Geschäftsunfähigen), durch Adoption, Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, Heirat, Tod oder weil der für tot erklärte Versicherte nicht gestorben ist.

Die finanzielle Unterstützung der Rentenversicherung bei Todesfällen – Hilfe wegen Todes– soll zur Bewältigung der Beerdigungskosten dienen. Sie steht jenen zu, die für besagte Kosten aufgekommen sind. Wird das Gegenteil nicht nachgewiesen, wären folgende Personen Begünstigte: der Ehepartner, der Überlebende einer Lebenspartnerschaft, die Kinder des Erblassers, die üblicherweise mit ihm zusammengelebt haben, oder die Familienmitglieder, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben.

Der Anspruch verjährt nach 5 Jahren. Die Hilfe wird außerdem auf die Anmeldung des Versicherten bei dem INSS oder einer gleichwertigen Situation bedingt (vgl. Zuschüssen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutter- oder Vaterschaft…).

Bei einem Betrag von 46,50 € kommt diese Hilfe jedoch einem Tropfen auf dem heißen Stein gleich und ist dementsprechend kaum nennenswert.

Ein Erblasser kann gleichzeitig unterschiedliche Rentenansprüche verursachen. Wenn es mehrere Begünstigte gibt (Witwe/r, Waisen und Familienmitglieder), darf die Summe der Beträge der Sterbe- und Hinterbliebenenleistungen 100% der entsprechenden Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Diese Beschränkung gilt für die anfängliche Festlegung dieser Beträge, hat jedoch keinen Einfluss auf etwaige periodische Neubewertungen, die in der Zukunft durchgeführt werden können. Die Waisenrenten haben Vorrang zu den Renten für andere Familienmitglieder. Diese Beschränkung steht jedoch der Anerkennung des zeitweiligen Zuschusses für Familienangehörige nicht entgegen, da sie von dieser Begrenzung nicht betroffen ist.

Alle genannten Renten sind zentral geregelt, bzw. staatlich (nicht regional) normiert, sodass die Bestimmungen für alle spanischen Regionen gelten.