Register Akkreditierter Unternehmen

Ausländische Generalunternehmer und Subunternehmer aus dem Bausektor, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung beschließen, Arbeiternehmer nach Spanien zu entsenden, müssen vor Beginn der betrieblichen Tätigkeiten zwei Maßnahmen arbeitsrechtlicher Natur bei den spanischen Behörden durchführen:

  1. Meldung der Entsendung ausländischer Arbeiternehmer nach Spanien (für weitere Informationen hierzu siehe unseren Artikel „Entsendung von Arbeitnehmern“).
  2. Eintragung im sogenannten Register akkreditierter Unternehmen (Registro de Empresas Acreditadas - REA).

Register akkreditierter Unternehmen (Registro de Empresas Acreditadas - REA)

Hierbei handelt es sich um ein öffentliches Register mit dem Zweck, die Befolgung der einzuhaltenden Anforderungen auf dem Bereich der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz durch General- oder Subunternehmer zu gewährleisten. Diese Verpflichtungen sind aufgeführt im Paragraph 4 des Gesetzes 32/2006 vom 18. Oktober, welches die Auftragsvergabe an Subunternehmer im Bauwesen reguliert.

Anmeldepflicht

Es besteht eine Anmeldepflicht im Register akkreditierter Unternehmen für all diejenigen Unternehmen, die im Baubereich Arbeiten durchführen und die als General- oder Subunternehmer tätig werden. Sowohl ausländische als auch spanische Unternehmen unterliegen dieser Verpflichtung.

Anmeldung

a) Zuständiges Amt

Die Anmeldung hat in dem entsprechenden Register der Autonomen Region zu erfolgen, wo das Unternehmen die grenzüberschreitenden Leistungen erbringen wird.

Die Eintragung erfolgt einmalig und besitzt Gültigkeit in ganz Spanien.

b) Zeitpunkt

Die Unternehmen müssen die Eintragung vor Beginn der Teilnahme an dem Vergabeverfahren bzw. der Vergabe von Unteraufträgen beantragen. Die Gültigkeit der Eintragung beträgt 3 Jahre, verlängerbar für jeweils gleiche Zeiträume.

Die Verlängerung muss innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit und gemäß dem Standardmuster beantragt werden. Nach Ablauf der Anmeldefrist und ohne dass rechtzeitig eine Verlängerung beantragt worden wäre, wird die Eintragung automatisch in dem Register gelöscht.

c) Verfahren

Der Antrag auf Eintragung in das Register akkreditierter Unternehmen der zuständigen Autonomen Region kann wie folgt eingereicht werden:

  • Vorzugsweise auf elektronischem Wege, durch das Online-Verwaltungssystem des Registers akkreditierter Unternehmen, aufrufbar auf der Webseite des Ministeriums für Beschäftigung und Soziale Sicherheit: https://expinterweb.mitramiss.gob.es/rea/
  • Durch persönliche Vor-Ort Registrierung bei der zuständigen Behörde.
  • Durch jeden der im Paragraphen 16 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober angegebenen Wege zu den gängigen Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltung.

Wenn der Antrag und die beizufügende Erklärung die erforderlichen Daten und Dokumente beinhalten, so wird die Eintragung des Bauunternehmens innerhalb von 15 Tagen durchgeführt und eine diesbezügliche Urkunde mit der 11-stelligen Zuordnungsnummer des Registers wird ausgestellt.

Die Maximalfrist für die Eintragung oder einen ablehnenden Bescheid beträgt 15 Tage, mit Fristlauf ab Eingang des Antrags bei der Registerstelle der für die Bearbeitung zuständigen Behörde. Eine offizielle Benachrichtigung erfolgt innerhalb der 10 darauffolgenden Tage. Wenn innerhalb dieser Frist kein ablehnender Bescheid ergeht, so kann der Antragsteller davon ausgehen, dass dem Gesuch durch stillschweigendes administratives Einverständnis stattgegeben wurde, und er die Registereinschreibungsurkunde für das Unternehmen anfordern kann.

d) Angaben und Voraussetzungen

Es handelt sich um ein umfangreiches Verwaltungsverfahren, für das u.a. folgende Informationen einzureichen und entsprechende Nachweise (übersetzt) vorzulegen sind:

  • Angaben zu dem Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet: Name, vollständige Adresse, Steuer-ID, E-Mail.
  • Merkmale des Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet: allgemeine Beschreibung der Tätigkeit, die es auf den Baustellen ausüben wird, Beschreibung Unternehmensorganisation (Übersicht über die verschiedenen Abteilungen), kurze Auflistung der materiellen Ressourcen, über die das Unternehmen verfügt (Räumlichkeiten, Anlagen, Arbeitsmittel usw.), Beschreibung der persönlichen Ressourcen, über die das Unternehmen verfügt (Anzahl Mitarbeiter, Anzahl Arbeitnehmer in jedem Tätigkeitsbereich und das Niveau der beruflichen Qualifikation).
  • Angaben zu den zu entsendenden Arbeitnehmern: Vor- und Nachname, Personalausweis/Pass, Stellenbezeichnung und/oder Berufskategorie.
  • Angabe und Nachweis zur Organisation des Unternehmens im Bereich des Arbeitsschutzes gemäß der Richtlinie 89/391/EWG (Anmerkung: die verschiedenen Möglichkeiten schließen sich nicht aus, da ein Unternehmen mehrere Organisationsformen gleichzeitig wählen kann):
    • Persönliche Verantwortung des Unternehmers (nur wenn dies in dem jeweiligen Land rechtlich zulässig ist)
    • Benennung eines oder mehrerer Arbeitnehmer zur Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen (in diesem Fall ist ein Protokoll über die Benennung des Arbeitnehmers vorzulegen)
    • Externe Präventionsdienste (in diesem Fall muss ein Vertrag mit dem externen Unternehmen vorgelegt werden oder eine Bescheinigung des externen Unternehmens, dass der Vertrag noch in Kraft ist)
  • Schulung des entsandten Führungspersonal und Baustellenpersonal in Sachen Arbeitsschutzprävention, unter Angabe des Weiterbildungsniveaus nach Berufsgruppen (ein Nachweis dieser Schulung ist erforderlich).
  • Angaben zu dem Unternehmen, für das die Tätigkeiten durchgeführt werden.

Unteraufträge

Wenn das entsendende Unternehmen seinerseits Unteraufträge vergibt, sprich den Status eines Subunternehmers hat, muss die Eröffnung der Arbeitsstelle (centro de trabajo) gemeldet werden.

Wenn es sich um Bauarbeiten ohne genehmigtes Bauvorhaben handelt, muss eine spezifische Risikobewertung vorgelegt und ein entsprechende Register der Unteraufträge erstellt werden.